Wer ist zuständig – Mieter oder Vermieter?
Beim Einbau sind sich die geprüften Bauordnungen einig: verpflichtet ist die Eigentümerseite, bei Neubauten die Bauherrschaft. Bei der Betriebsbereitschaft – Funktionstest, Batterie, Austausch – gehen die Länder auseinander. Aus dem Wortlaut lassen sich drei Gruppen ablesen:
- Mieter, außer der Eigentümer übernimmt es: Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen formulieren fast gleichlautend. Zuständig ist der „unmittelbare Besitzer“ – in einer vermieteten Wohnung also der Mieter.
- Mieter ohne Rückausnahme: In Baden-Württemberg und, für Wohnungen, in Hessen weist das Gesetz die Betriebsbereitschaft den unmittelbaren Besitzern zu, ohne die Möglichkeit, sie an den Eigentümer zurückzugeben.
- Eigentümer: In Brandenburg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern enthält die Bauordnung überhaupt keine Übertragung auf die Besitzer. Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sagen es in ihren amtlichen Erläuterungen sogar ausdrücklich: zuständig bleibt der Eigentümer.
Die verbreitete Faustregel „Vermieter baut ein, Mieter wartet“ trifft also nur auf einen Teil der Länder zu – in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ist sie sogar das Gegenteil dessen, was die Behörden schreiben.
Welche Rauchmelder sind zulässig?
- Verwendet werden dürfen Geräte, die nach der europäisch harmonisierten Bauproduktnorm EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und eine CE-Kennzeichnung tragen. Diesen Satz enthalten die amtliche Vollzugsbekanntmachung Schleswig-Holsteins und die Gesetzesbegründung des Berliner Senats nahezu wortgleich.
- Mehr verlangt keine der 13 gelesenen Bauordnungen. Das freiwillige Q-Zeichen kommt in keinem dieser Gesetzestexte vor – es ist ein Qualitätszeichen des Marktes, keine Zulassungsvoraussetzung. Wer es möchte, bekommt dafür ein Gerät mit strengeren Prüfanforderungen; verlangen kann es niemand.
- Geräte ohne CE-Kennzeichnung erfüllen die gesetzliche Anforderung nicht.